3. Wie läuft Bürgerbeteiligung in Darmstadt ab? <br/>3.1 Anwendungsbereich der Leitlinien – Für welche städtischen Vorhaben gelten die Leitlinien und für welche nicht? https://da-bei.darmstadt.de/topic/67 Neue Ideen zur Diskussion "3. Wie läuft Bürgerbeteiligung in Darmstadt ab?
3.1 Anwendungsbereich der Leitlinien – Für welche städtischen Vorhaben gelten die Leitlinien und für welche nicht?"
de-de Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss monitor@werdenktwas.de (wer denkt was Support) monitor@werdenktwas.de (wer denkt was Support) Mit den vorliegenden Leitlinien werden die freiwilligen Möglichkeiten, die Bü... https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought702 Mit den vorliegenden Leitlinien werden die freiwilligen Möglichkeiten, die Bürgerschaft zu beteiligen, verlässlich geregelt und transparent gemacht. Die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten, wie Bürgerbegehren, Bürgerentscheid oder die Öffentlichkeitsbeteiligungan der Bauleitplanung, bleiben davon unberührt. Die Leitlinien sind generell auf Angelegenheiten der Stadt anzuwenden. Darunter sind alle Planungen und Projekte – im weiteren kurz Vorhaben genannt – zu verstehen, die in der Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats liegen und das Wohl ihrer Bürgerschaft berühren. Dies bedeutet eine große Themenvielfalt. Beispielthemenfelder sind Verkehrsplanung und Stadtentwicklung, Großprojekte von öffentlichem Interesse, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Leitlinien insbesondere bei Vorhaben, bei denen kein Gestaltungsspielraum besteht oder die eine Nichtöffentlichkeit erfordern, (z.B. eine Beratung und Beschluss im nicht-öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung), internen Angelegenheiten der Verwaltung und Personalentscheidungen. Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought702 Einen besonderen Fall stellen Vorhaben dar, die verwaltungsrechtlicher Genehm... https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought703 Einen besonderen Fall stellen Vorhaben dar, die verwaltungsrechtlicher Genehmigungen bedürfen. Mit Beginn des Genehmigungsverfahrens sind hier die gesetzlich vorgegebenen Fristen und Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit zu beachten. Es ist jedoch möglich, diese formellen Beteiligungsmöglichkeiten an geeigneten Stellen mit freiwilligen Verfahren zu verzahnen. Im Rahmen der Umsetzung der Leitlinien soll die Verzahnung gesetzlich vogegebener mit freiwilligen Beteiligungsverfahren geprüft und eine entsprechende Handlungsrichtlinie für die Verwaltung erarbeitet werden. Die in der Praxis bedeutsamsten Genehmigungsverfahren sind: Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought703 Ein Planfeststellungsverfahren ist das für die Genehmigung von größeren Bauvo... https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought704 Ein Planfeststellungsverfahren ist das für die Genehmigung von größeren Bauvorhaben (Infrastruktur) gängige Verfahren. Es endet mit einem Planfeststellungsbeschluss, der u.a. die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt.

Wenn Bauvorhaben geplant sind, die z.B. besonders laut sind oder in anderer Form spürbare Auswirkungen auf die Menschen in ihrer Umwelt haben, wird anstatt des Planfeststellungsverfahrens das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt.
Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought704
Eine weitere Besonderheit betrifft die Bürgerbeteiligung bei Architekten- und... https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought705 Eine weitere Besonderheit betrifft die Bürgerbeteiligung bei Architekten- und Planungswettbewerben. Hier ist das Wettbewerbs- und Vergaberecht in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Bürgerbeteiligung soll im Anwendungsfall möglichst frühzeitig einsetzen, um zur Klärung grundsätzlicher Fragen der Aufgabenstellung beitragen zu können. Die Beteiligung soll vor der Durchführung des Wettbewerbes bzw. dessen Bearbeitungszeit abgeschlossen sein. Nach der Preisgerichtsentscheidung kann eine Bürgerbeteiligung als Beitrag und Anregung zur weiteren Entwicklung des Wettbewerbsprojektes herangezogen werden, sofern die Entscheidung des eingesetzten und unabhängigen Preisgerichts nach geltendem Recht nicht bindend ist. Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought705 Obwohl auch Vorhaben der Stadtwirtschaft und von privaten Investoren das Wohl... https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought706 Obwohl auch Vorhaben der Stadtwirtschaft und von privaten Investoren das Wohl der Bürgerschaft berühren können, ist eine Verpflichtung zur Anwendung der Leitlinien aus rechtlichen Gründen nicht möglich. In diesen Fällen wird den zuständigen Organen daher empfohlen, freiwillig entsprechend den Leitlinien zu verfahren. Der Magistrat wirkt hierauf im Rahmen seiner Möglichkeiten hin. Thu, 12 Mar 2015 18:15:58 +0000 https://da-bei.darmstadt.de/topic/67/#thought706