Idee zur Diskussion "Soziale Leistungen "
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Postsiedlungsbewohner
erstellt am 18.05.13 10:07 - Einsparvorschlag #211

Einsparung Verwaltungstätigkeiten durch Nutzung gesetzlicher Grundlagen SGB II

Leistungen nach dem SGB II (ALG II) werden vom Jobcenter DA in 100% aller Fälle jeweils nur für 6 Monate bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag mit Unterlagen eingereicht werden, dieser wird von Sachbearbeitern überprüft. Das SGB II lässt hierbei deutlich unbürokratischere Vorgehensweisen zu:
§41 Abs.1 S. 4 SGB II lautet: "Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Leistungsberechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist."

Nach Statistik des Jobcenter DA gibt es viele hundert Erwerbslose, bei denen der o.g. Satz zutreffend ist, da sie wegen Alter etc. wahrscheinlich keine Arbeit mehr finden werden.

Einsparpotential: 2 Std. Arbeit/Antrag * 750 Pers. = 1 Vollzeitstelle + Arbeitsplatzkosten = ca. 60.000 €

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Weitere Kommentare
Jürgen Maier

Jürgen Maier

27.05.2013 um 18:42

Aus eigener Erfahrung in der Zusammenarbeit mit SGB II-Bezieher/innen kenne ich das Problem. Betroffene empfanden es nur als Schikane, immer wieder ihren Antrag erneuern zu müssen, ohne dass das Jobcenter ihnen ein Angebot machen konnte. Deshalb empfehle ich eine Prüfung im Sinne der Betroffenen + des Mitarbeiter, ob die Zahl derer, die halbjährliche Anträge stellen müssen, reduziert werden kann
Magistrat

Magistrat

23.12.2013 um 12:47

Vorlage-Nr. 2013/0351



Beschlussvorschlag:


  1. Der Magistrat nimmt den Vorschlag und die fachliche Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und leitet ihn an die Stadtverordnetenversammlung weiter.


Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.09.2013:




Die Umsetzung liegt in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Frage des Bewilligungszeitraumes fachliche Hinweise erarbeitet. Nach diesen ist im Jobcenter zu verfahren. Die fachlichen Hinweise sind nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verbindlich. Die Verfahrensweise ergibt sich aus § 6 (19) S. 1 SGB II i.V.m. § 41 (1) S. 4 SGB II.

Für das Jobcenter Darmstadt als gemeinsame Einrichtung sind die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit bindend. Dort wird eine Verlängerung der Bewilligungszeiträume nur in atypischen Einzelfällen nach einer einzelfallorientierten Prognoseentscheidung zugelassen. Als in Betracht kommende Zielgruppen für eine solche Prognoseentscheidung werden ausschließlich ältere Leistungsberechtigte ohne Einkommen bzw. in Zusatzjobs und Personen, denen für längere Zeit eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, genannt.

Gleichzeitig sind hier jedoch auch potenzielle leistungsrechtliche Veränderungen in die Überlegungen einzubeziehen. So ergeben sich bereits bei einer Vielzahl von Leistungsberechtigten, die in Mietwohnungen leben, im Jahreslauf Veränderungen bei der Grundmiete, den Betriebskosten und den Heizkosten. Ferner können sich je nach Konstellation in der Bedarfsgemeinschaft Änderungen bei Ansprüchen auf vorrangige Leistungen (Unterhalt, Elterngeld, Betreuungsgeld etc.) ergeben. Somit ist nicht davon auszugehen, dass eine Verlängerung, wie im Vorschlag genannt, für viele hundert Leistungsberechtigte, sondern nur für eine relativ kleine Anzahl von Bedarfsgemeinschaften möglich sein wird.

Die für die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtend zu verwendende Leistungsanwendung „A2LL“ ermöglicht keine Verlängerung des Bewilligungsabschnittes auf zwölf Monate. Die Änderung die § 41 SGB II, die die Verlängerung grundsätzlich ermöglicht, wird aufgrund des für 2014 anstehenden Systemwechsels nicht mehr in das Programm implementiert. Hilfsweise kann eine Verlängerung auf zwölf Monate dadurch erreicht werden, dass zwei Bewilligungszeiträume à sechs Monate parallel generiert, berechnet und beschieden werden. Die betroffene Bedarfsgemeinschaft würde dann stets gleichzeitig zwei Bewilligungsbescheide erhalten; Änderungen müssten stets für zwei Bewilligungszeiträume parallel erfasst und beschieden werden, gleiches gilt für eventuelle Aufhebungen und Rückforderungen. Dies würde für die betroffenen Leistungsberechtigen dazu führen, dass sich die Bescheiderteilung noch unübersichtlicher als bisher gestalten würde. Für die Beschäftigten ergäben sich keine Entlastungseffekte, sondern deutliche Mehrbelastungen.

Inwieweit mit der neuen Fachanwendung „Allegro“, die im Lauf des Jahres 2014 eingeführt werden soll, zumindest in den lt. fachlichen Hinweisen zugelassenen Einzelfällen eine vereinfachte Bearbeitung möglich ist, kann erst geprüft werden, wenn eine Erfassung im System möglich ist. Die Flächeneinführung soll nach derzeitiger Planung ab August 2014 erfolgen.



Beschluss des Magistrats vom 06.11.2013:
Der Magistrat nimmt von der Vorlage Kenntnis.



Beratung der Vorlage-Nr. 2013/0351:
  • - Ausschuss für Soziales


Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.12.2013:
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt von der Vorlage Kenntnis.



Vorlage im Parlis